Grundsätzlich gilt: Nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind (§ 9 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung). Flächendeckende Schotter- oder Kiesflächen verbieten sich daher. Ein so genannter Schottergarten ist eine Gartenfläche, die großflächig mit Steinen bedeckt ist. Pflanzen kommen in Schottergärten gar nicht oder nur in geringer Stückzahl vor. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Fläche; sie muss einen „grünen Charakter“ haben. Steinelemente sind hierbei nicht ausgeschlossen, wenn sie sich dem Bewuchs dienend zu- und unterordnen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2023, Aktenzeichen: 1 LA 20/22). Die Vegetation muss jedoch überwiegen.
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